1. Gibt es in Innenräumen eine Obergrenze für die Raumtemperatur?
Ja. Fakt ist, dass das Arbeiten bei extremer Hitze zu Gesundheitsbelastungen führen kann. Der Arbeitgeber oder Dienstherr muss dafür Sorge tragen, dass das nicht passiert und daher den Arbeitsplatz so einrichten, dass keine Gefährdungen durch Hitze vom Arbeitsplatz ausgehen (§ 3a ArbStättV). Daher hat er auch bei hohen Temperaturen eine Fürsorgepflicht. Er muss für eine »gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur« sorgen. So steht es in Ziff. 3.5. des Anhangs zur neuen Arbeitsstättenverordnung. Was allerdings eine »zuträgliche Raumtemperatur« genau ist, sagt das Gesetz nicht. Allerdings gibt es Vorgaben in der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 »Raumtemperatur«, die in Ziffer 4 die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert und viele detaillierte Hinweise für die Raumtemperatur in den Arbeitsstätten eines Betriebs enthält. Danach gilt für Büroräume eine Lufttemperatur im Raum von maximal 26 Grad noch als »zuträglich« (ASR A3.5 Ziffer 4.2. Abs. 3). Übersteigt die Temperatur 26 °C, ist der Arbeitgeber angehalten, Maßnahmen zu ergreifen (ASR A3.5 Ziffer 4.4 Abs. 1). Bei einer Lufttemperatur über 30 °C muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen (ASR A3.5 Ziffer 4.4 Abs. 2).
Übersteigt die Lufttemperatur 35 °C, ist ein Raum (für die Zeit der Überschreitung) nicht mehr als Arbeitsraum zumutbar. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen wie Hitzeschutzkleidung, Luftduschen, Wasserschleier ergreift (ASR A3.5 Ziffer 4.4 Abs. 3).