Weiter- (Fort-) bildung: Nicht immer sind die Wegekosten voll steuerlich absetzbar
Wenn wegen einer Weiter- oder Fortbildung Fahrtwege zurückgelegt werden, kann es passieren, dass der Arbeitgeber diese nicht übernimmt.
Abhängig ist dies u.a. davon, ob die Maßnahme angeordnet wurde (dann gilt sie vollumfänglich als Arbeitszeit; die Wegezeit wird auch dazu gerechnet, wenn während dieser auch gearbeitet wird [zum Beispiel am Steuer eines KFZ]). Die Fahrtkosten werden ebenfalls erstattet.
Sollte es sich jedoch um eine Maßnahme im dienstlichen Interesse handeln, wird der oder die Teilnehmende nur freigestellt. Mit Folgen:
Je nach Vereinbarung müssen in diesem Fall die Fahrtkosten nicht übernommen werden. Dann ist es allerdings möglich, diese steuerlich abzusetzen (als Reisekosten).
Wenn allerdings die Maßnahme in einer arbeitsfreien Zeit stattfindet (Urlaub, Sonderurlaub, Wochenende usw.), können die Fahrtkosten nur noch als Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden (also nur ein Weg anstatt wie bei den Reisekosten beide Wege), weil bei Unterbrechung des Urlaubes wegen der Weiterbildung der Ort der Maßnahme als Arbeitsstätte gilt, also dort erst angefangen wird, zu arbeiten.
Finanzgericht Niedersachsen AZ 4 K 20/23