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Kirchen in ihrem Selbstbestimmungsrecht gestärkt! Mitgliedschaft in einer Kirche kann Voraussetzung für eine Tätigkeit sein

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Im vorliegenden Fall klagte eine Bewerberin auf eine ausgeschriebene Stelle der Diakonie auf Entschädigung, weil sie aufgrund ihrer Nicht-Mitgliedschaft im Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt wurde.

Zuletzt gab ihr das Bundesarbeitsgericht (BAG) recht und verurteilte die Diakonie zur Zahlung einer Entschädigung.

Die Begründung bezog sich auch auf die europäische Rechtsprechung, die das Antidiskriminierungsverbot höher einstuft als das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, bestimmte Tätigkeiten an eine Kirchenmitgliedschaft zu binden.

Die Diakonie legte Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.

Dieses kippte das Urteil der Vorinstanz und gab das Verfahren zurück an das BAG.

Die Hauptbegründung hierfür:

Das europäische Recht lässt Spielräume in der Auslegung der Gewichtung der unterschiedlichen Rechte zu.

"Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beibehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen vorsehen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehende einzelstaatliche Gepflogenheiten widerspiegeln und wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt" (BVG; AZ - 2 BvR 934/19 – vom 29.09.2025)

Das BAG hatte nicht ausreichend geprüft, inwieweit die ausgeschriebene Tätigkeit eine Mitgliedschaft voraussetzen darf, weil die Anforderungen der Stelle eine solche rechtfertigen.

Diese dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen unterliegende Voraussetzung darf nicht aufgrund europäischer Rechtsprechung pauschal abgelehnt werden.

Es sei vielmehr gewissenhaft zu prüfen, inwieweit eine Kirchenmitgliedschaft eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung an eine Stelle darstellt.

Diese Anforderungen dürfen die Religionsgemeinschaften für bestimmte Stellen festlegen; sie können aber gleichzeitig von unabhängiger Stelle (den Gerichten) geprüft werden.

Gründe für eine Festlegung können z.B. auch die (allgemeine) Wahrnehmung oder Öffentlichkeitswirksamkeit einer Tätigkeit sein und nicht nur ein "logischer", z.B. wegen eines Verkündigungsauftrages, der mit einer Stelle verbunden ist.

Das BAG muss nun den Fall neu entscheiden und dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen mehr Gewicht beimessen.

Auch für unseren Tätigkeitsbereich kann dies Folgen haben.

Einerseits hat unsere Landeskirche und deren Träger die Einstellungspraxis bereits gelockert. Viele Stellen werden seit einiger Zeit zunehmend auch mit Menschen besetzt, die nicht Mitglied einer ACK-Kirche sind.

Dennoch kann unsere Arbeitgeberin auch weiterhin eine Mitgliedschaft verlangen, wenn es plausible Gründe dafür gibt.

Nach unserer Einschätzung kann dies durchaus auch für Erzieher*innen oder in anderen Berufsfeldern gelten, wenn diese in ihrer Wahrnehmung nach innen oder nach außen hin mit Kirche in Verbindung gebracht werden können. Der erwartete Verkündigungsauftrag ist dann nicht mehr Alleinstellungsmerkmal.

 

Wir warten auf weitere Entscheidungen zu diesem Thema.

Das komplette Urteil des BVG findet Ihr hier:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/rs20250929_2bvr093419.html?nn=68112