Überstundenzuschlag auch für Teilzeitbeschäftigte
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsagericht verstößt eine Regelung, wonach einer TZ-Beschäftigten erst dann ein Überstundenzuschlag gezahlt wird, wenn sie mit der Zahl der erreichten Mehrstunden über die Zahl der Stunden von Vollzeitbeschäftigten kommt, gegen die Regelungen des TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Gleichzeitig verstößt solch eine Praxis gegen das Diskriminierungsverbot (in diesem Fall von Frauen), da die überwiegende Mehrheit von TZ-Beschäftigten Frauen sind.
Diesem Urteil voraus ging ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes mit vergleichbaren Inhalt.
Da es auch in unserem Bereich tarifliche Regelungen gleicher Art gibt, hat dies wohl auch für unsere Arbeit Konsequenzen.
Wir bleiben dran!
Hier alles zum Nachlesen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20 – und - 8 AZR 372/20 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 5 Sa 436/19 –
EuGH C-184/22 und C-185/22 vom 29.07.2024