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Fragen zum Arbeiten bei Hitze

Hitze, Sommer, Gesundheitsschutz, Mitbestimmung

Nicht jeder Sommertag bringt Hitzegrade, aber die Frage »Was tun, wenn es heiß wird«, stellt sich für Betriebe und Dienstellen jedes Jahr erneut. Arbeitgeber und Dienstherren sind zu Schutzmaßnahmen verpflichtet, wenn es in Büros stickig wird oder die Arbeit im Freien nicht mehr auszuhalten ist. Beim Arbeitsschutz können Interessenvertretungen mitbestimmen.

 

Hier die wichtigsten 7 Antworten zum Arbeiten bei Hitze!

1. Gibt es in Innenräumen eine Obergrenze für die Raumtemperatur?

Ja. Fakt ist, dass das Arbeiten bei extremer Hitze zu Gesundheitsbelastungen führen kann. Der Arbeitgeber oder Dienstherr muss dafür Sorge tragen, dass das nicht passiert und daher den Arbeitsplatz so einrichten, dass keine Gefährdungen durch Hitze vom Arbeitsplatz ausgehen (§ 3a ArbStättV). Daher hat er auch bei hohen Temperaturen eine Fürsorgepflicht. Er muss für eine »gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur« sorgen. So steht es in Ziff. 3.5. des Anhangs zur neuen Arbeitsstättenverordnung. Was allerdings eine »zuträgliche Raumtemperatur« genau ist, sagt das Gesetz nicht. Allerdings gibt es Vorgaben in der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 »Raumtemperatur«, die in Ziffer 4 die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert und viele detaillierte Hinweise für die Raumtemperatur in den Arbeitsstätten eines Betriebs enthält. Danach gilt für Büroräume eine Lufttemperatur im Raum von maximal 26 Grad noch als »zuträglich« (ASR A3.5 Ziffer 4.2. Abs. 3). Übersteigt die Temperatur 26 °C, ist der Arbeitgeber angehalten, Maßnahmen zu ergreifen (ASR A3.5 Ziffer 4.4 Abs. 1). Bei einer Lufttemperatur über 30 °C muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen (ASR A3.5 Ziffer 4.4 Abs. 2).

Übersteigt die Lufttemperatur 35 °C, ist ein Raum (für die Zeit der Überschreitung) nicht mehr als Arbeitsraum zumutbar. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen wie Hitzeschutzkleidung, Luftduschen, Wasserschleier ergreift (ASR A3.5 Ziffer 4.4 Abs. 3).

2. Welche Maßnahmen sollte der Arbeitgeber ergreifen?

Bei starker Sonneneinstrahlung müssen alle Sonnenschutzsysteme genutzt werden. Außenjalousien müssen vollständig herabgelassen werden, Blendschutzlamellen an den Fenstern sollten zugezogen werden. Häufiges Lüften ist zudem empfehlenswert, sofern das zum Abkühlen führt. Außerdem sollte der Arbeitgeber Ventilatoren am Arbeitsplatz bereitstellen sowie die Mitarbeiter zwingend auf deren Nutzung hinweisen.

 

Es sind kostenlose Kaltgetränke bereitzustellen; auf die Notwendigkeit erhöhter Flüssigkeitszufuhr ist hinzuweisen. Befinden sich freie Arbeitsplätze in Arbeits- und Pausenräumen mit von der Sonne abgewandter Lage, sind Mitarbeiter – sofern möglich – auf diese zu versetzen. Daneben können den Mitarbeitern weitere Maßnahmen empfohlen werden: z. B. gelegentliches Abkühlen durch Überströmen der Hände/Unterarme mit kaltem Wasser (Waschbecken), Nutzung der Pausen zur Abkühlung und Entspannung.

 

Quelle: Newsletter für MAVen vom Bund-Verlag 18.07.2022

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